Lebensaltersbestimmung an Lebenden

An jungen Straftätern zur Klärung der Frage der "Strafmündigkeit" (Altergrenze 14 Jahre) bzw. der Anwendbarkeit von Erwachsenenstrafrecht (Altersgrenzen 18 bzw. 21 Jahre), zur Klärung der Frage eines Altersrentenanspruches bei unklarem Geburtsdatum.