Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Bei krankheitsbedingter Abwesenheit von mehr als 42 Kalendertagen in den letzten 12 Monaten haben Mitarbeitende die Möglichkeit, das Betriebliche Eingliederungsmanagement für sich in Anspruch zu nehmen. Das BEM Verfahren ist freiwillig. Für Arbeitgeber ist die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements verpflichtend. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen finden sich im § 167 Abs. 2 SGB IX.

Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter kann selbst entscheiden, ob er/sie das Gesprächsangebot annimmt und wer neben den BEM-Beauftragten an dem Gespräch teilnimmt. Es können zum Beispiel der/die Vorgesetzte, der Personalrat, die Schwerbehindertenvertretung, die Betriebliche Sozialberatung, die Gleichstellungsbeauftragte, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsärztliche Dienst oder auch (externe) Vertrauenspersonen mit einbezogen werden.

Ziele des BEM

  • Erhalt, Verbesserung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit

  • Sicherung des Arbeitsplatzes

  • Vorbeugung durch präventive Maßnahmen, um erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen

  • Vermeidung bzw. Minimierung von Fehlzeiten

  • Den Einstieg in das Arbeitsleben nach langer Erkrankung erleichtern.

In einem Gespräch werden gemeinsam Maßnahmen entwickelt, vereinbart und anschließend umgesetzt.

Maßnahmen im BEM

  • Gespräch zur Klärung des Unterstützungsbedarfs

  • Arbeitsplatzbegehung und -anpassungen

  • Stufenweise Wiedereingliederung („Hamburger Modell“)

  • Arbeitszeitänderung

  • Umsetzung

  • Fort-/Weiterbildung

  • Technische Hilfsmittel